Auf
einen Blick:
Hausordnung
Mathias-von-Flurl-Schule
Staatliche Berufsschule II Straubing-Bogen
Stadtgraben 54, 94315 Straubing
Tel. 09421 78987-0 Fax. 09421 78987-99
E-Mail: sekretariat@bs2-straubing.de
Bitte beachten Sie folgende verbindliche Regelungen:
Unser schönes Schulgebäude wird von derzeit rund 1600 Schülerinnen und Schülern besucht. In vielen Räumen wechselt die Belegung stündlich oder tageweise. Eine so große Schulgemeinschaft erfordert eine Hausordnung, die einen ungestörten Unterrichtsablauf garantiert. Alle sind aufgerufen, die Regelungen einzuhalten, aufeinander Rücksicht zu nehmen und mit allem pfleglich umzugehen.
Im Schulgebäude und auf der Schulanlage:
- Achten Sie auf ORDNUNG und SAUBERKEIT in den Klassen- und Fachräumen, auf den Gängen und in den sanitären Einrichtungen.
- SPEISEN und GETRÄNKE werden in die EDV-Räume nicht mitgenommen, leere Flaschen gehören in den Flaschenrückgabeautomaten im Aufenthaltsraum.
- ABFALLPRODUKTE werden in den Klassenzimmern getrennt gesammelt und von den Tafeldiensten entsorgt.
- EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE und ARBEITSMATERIALIEN sind schonend zu behandeln. Sie haften für angerichtete Schäden. Melden Sie festgestellte Schäden unverzüglich der Klassenleitung oder im Sekretariat.
- Im gesamten Schulbereich besteht ALKOHOL- und RAUCHVERBOT!
- MENSCHENVERACHTENDE, EXTREMISTISCHE UND RASSISTISCHE SYMBOLE, KLEIDUNG, VERBALE ÄUßERUNGEN sowie das VERBREITEN DIESES GEDANKENGUTES sind im gesamten Schulbereich verboten. Bei Zuwiderhandeln behalten wir uns disziplinarische Maßnahmen vor.
- Für die Verwendung von HANDYS UND ANDEREN DIGITALEN END- UND ZUSATZGERÄTEN (Smartwatches, MP3-Player usw.) gilt die Ihnen gesondert vorliegende „Nutzungsordnung für den privaten Gebrauch von Handys". Diese hat im gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände Gültigkeit.
- Das Aufladen von privaten digitalen Geräten z.B. Smartphone, Tablet etc. ist nur in Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Genehmigung der jeweils unterrichtenden Lehrkraft gestattet.
- Das MITBRINGEN von TIEREN jeder Art kann NICHT erlaubt werden.
- Das VERLASSEN des SCHULGELÄNDES während der Vormittagspause sowie in Freistunden ist aus Haftungsgründen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis möglich. Während der PAUSEN verlassen Sie den Unterrichtsraum. Nutzen Sie zur Erholung den Pausenhof; bei schlechtem Wetter halten Sie sich im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss des Schulgebäudes auf. Die Treppenaufgänge sind unbedingt freizuhalten.
- Beim VERLASSEN werden die Räume abgesperrt. Trotzdem keine Wertsachen liegen lassen!
- FAHRRÄDER stehen abgesperrt in der Fahrradunterstelle, MOTORRÄDER auf dem abgegrenzten Abstellplatz an der Pestalozzistraße. Für das PARKEN von PKWs nutzen Sie die umliegenden Parkplätze, insbesondere den Großparkplatz am Hagen.
Für den Schulablauf:
- ANWEISUNGEN der Schulleitung, der Lehrkräfte und der gewählten Schülervertreter sind zu befolgen. Alle sind zu verantwortlicher Mitarbeit aufgerufen.
- Die KLASSENSPRECHER übernehmen bei Abwesenheit der Lehrkraft die Aufsicht und melden zuverlässig im Sekretariat, wenn die Lehrkraft 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht erscheint.
- VORSPRACHEN im Sekretariat und Direktorat erfolgen ansonsten ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit.
- ANTRÄGE auf Unterrichtsbefreiungen sind rechtzeitig zu stellen und werden mit einer Stellungnahme der Klassenleitung dem Direktorat zur Genehmigung vorgelegt. Anträge auf Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern werden nur in den ersten 3 Wochen nach Schulbeginn angenommen.
- UNTERRICHTSVERSÄUMNISSE sind rechtzeitig zu entschuldigen. Hinweise dazu siehe weiter unten!
- URLAUB ist lt. Vorschrift grundsätzlich in den schulfreien Zeiten einzubringen.
- ÄNDERUNGEN in den Personalien melden Sie umgehend der Klassenleitung.
- Bei NOTSITUATIONEN z.B. Feueralarm siehe Aushang im Klassenzimmer: „Hinweise für Notfallsituationen" und „Fluchtplan". Bei Notsituationen z.B. Feueralarm siehe Aushang im Klassenzimmer: „Hinweise für Notfallsituationen" und „Fluchtplan".
- Ein Defibrillator ist an der linken Wand am Flur vor dem Eingang der Turnhalle zu finden.
Die Hausordnung ist von allen einzuhalten, die das Gebäude aufsuchen und schulische Einrichtungen nutzen. Sie findet ihre rechtmäßige Grundlage in § 4 der Berufsschulordnung.
Für Ihren Beitrag zu einem reibungslosen und angenehmen Miteinander im Schulalltag danke ich Ihnen im Namen aller am Schulleben Beteiligten.
gez. OStD Roland Kiefl, Schulleiter
Unterrichtsversäumnisse und deren Folgen:
- 1. Ist ein Schüler verhindert am Unterricht teilzunehmen, so ist die Schule am ersten Fehltag unverzüglich morgens telefonisch zu benachrichtigen (09421 78987-0).
- 2. Eine schriftliche Entschuldigung (bei Minderjährigen mit Unterschrift des Erziehungsberechtigten) mit Unterschrift des Ausbilders ist dann innerhalb einer Woche persönlich, per Post (Berufsschule II Straubing-Bogen, Stadtgraben 54, 94315 Straubing) oder per Fax (09421 78987-99) bzw. bei Blockunterricht innerhalb von 3 Tagen z. H. der Klassenleitung nachzureichen.
- 3. Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Entschuldigung zusätzlich eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizufügen.
- 4. Ein ärztliches aber auch ein gegebenenfalls erforderliches schulärztliches Attest kann nur dann anerkannt werden, wenn der Arzt seine Feststellung während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
- 5. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung begründete Zweifel, kann die Schule bereits ab dem ersten Fehltag ein ärztliches oder schulärztliches Attest verlangen. Wird das verlangte Attest nicht unverzüglich vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
- 6. Unterrichtsbefreiungen wegen vorhersehbarer Anlässe (z. B. Führerscheinprüfung) müssen rechtzeitig zuerst von der Klassenleitung und dann von der Schulleitung genehmigt werden.
- 7. Eine Beurlaubung zur Überbrückung betrieblicher Personalengpässe wie auch ein Fernbleiben vom Unterricht zwecks privat gebuchter Urlaubsreisen ist nicht zulässig. Arzttermine werden außerhalb der Unterrichtszeit vereinbart.
- 8. In nicht vorhersehbaren Fällen (z. B. Erkrankung während des Unterrichtstages) darf der Schüler nur dann den Unterricht vorzeitig verlassen, wenn eine schriftliche Genehmigung der Klassenleitung vorliegt. Diese wird nach der Gegenzeichnung durch den Arbeitgeber am nächsten Unterrichtstag an die Klassenleitung zurückgegeben.
- 9. Versäumnisse von Klassenarbeiten bei Krankheit:
- a) Versäumt ein Schüler eine angekündigte Klassenarbeit, ist innerhalb von 3 Tagen eine schriftliche Entschuldigung mit ärztlichem Attest vorzulegen. Ist die Entschuldigung ausreichend, so erhält er einen Nachtermin.
- b) Versäumt ein Schüler einen Nachtermin, ist innerhalb von 3 Tagen eine schriftliche Entschuldigung mit ärztlichem Attest vorzulegen.
- c) Nachholtermine sind mit der jeweiligen Lehrkraft abzusprechen (i. d. R. gilt als Nachholtermin die erste Unterrichtstunde des versäumten Faches nach der Wiederteilnahme am Unterricht).
Folgen von Schulversäumnissen:
- 1. Die Anzahl der versäumten Unterrichtstage (entschuldigt und unentschuldigt) wird im Zeugnis ausgewiesen.
- 2. Fehlt ein Schüler häufiger, bestehen Zweifel am Versäumnisgrund, kommt ein Schüler öfter zu spät oder lässt sich häufiger vom Unterricht befreien, wird die Klassenleitung sich mit dem Ausbilder in Verbindung setzen.
- 3.
- a) Werden die „Regelungen bei Schulversäumnissen" von Seiten des Schülers nicht befolgt, gilt das Versäumnis als unentschuldigt.
- b) Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht kann mit allen schulischen Ordnungsmaßnahmen und Nachholen des versäumten Unterrichts geahndet werden.
- c) Versäumt ein Schüler unentschuldigt eine Schulaufgabe oder eine Stegreifaufgabe, so wird die Note 6 erteilt.
Bei kurzfristig eintretenden Unterrichtsausfällen infolge höherer Gewalt (z. B. ungünstige Witterungsverhältnisse) sind die jeweiligen Bekanntmachungen der Rundfunkanstalten (Internet) zu beachten.
Für Blockschüler/innen, die wochentags im Jugendwohnhaus Don Bosco des Berufsschulverbandes Straubing-Bogen wohnen, findet auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen der Unterricht statt, solange der Stadtbusbetrieb nicht ausgesetzt ist bzw. das Erreichen des Schulgebäudes keine besondere Gefahr mit sich bringt.
Nutzungsordnung für den privaten Gebrauch von Handys
- 1. In einer zunehmend mediatisierten Berufs- und Alltagswelt gewinnen Smartphones sowie andere digitale End- und Zusatzgeräte (wie z. B. Smartwatches) wachsende Bedeutung. Mit dieser Nutzungsordnung streben die Mathias-von-Flurl-Schule, Staatliche Berufsschule II Straubing-Bogen sowie die Kommunalen Berufsfachschulen für Kaufmännische und biologisch-technische Assistenten an, eine ausgewogene Nutzungskultur für diese Geräte im Schulalltag zu etablieren und allgemein zu fördern.
- 2. Digitale End- und Zusatzgeräte dürfen grundsätzlich in die Schule mitgebracht werden. Für Beschädigung oder Diebstahl übernimmt die Schule keine Haftung.
- 3. Die rechtlichen Bestimmungen des Jugend-, Personen- und Datenschutzes sowie das Verbot, insbesondere pornografische, Gewalt verherrlichende und verfassungsfeindliche Dokumente im Netz aufzurufen, zu speichern, zu verbreiten oder anderen Nutzern bzw. Lesern zugänglich zu machen, sind grundsätzlich einzuhalten. Ein Zuwiderhandeln kann schulrechtliche sowie straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- 4. Bei der Nutzung von Smartphones und anderen digitalen Endgeräten gilt der Grundsatz des respektvollen Umgangs miteinander – insbesondere in den sozialen Netzwerken. Das Erstellen und Verbreiten von Bildern, Video- oder Tonaufnahmen von Angehörigen der Schulfamilie und generell von anderen Personen ohne deren ausdrückliche Zustimmung stellt einen gravierenden Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen dar und kann schulrechtlich sowie straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.
- 5. Lehrkräfte und andere Erwachsene im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände sind Vorbilder durch ihr Verhalten. Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft verpflichten sich ausdrücklich dafür Sorge zu tragen, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und andere Mitglieder der Schulfamilie auch in den sozialen Netzwerken nicht ausgegrenzt, beleidigt oder herabgesetzt werden. Die Schule wird in Fällen, von denen sie Kenntnis erlangt, disziplinarisch tätig und sie ist verpflichtet, bei Verstößen gegen geltende Gesetze Anzeige zu erstatten.
- 6. Während der Unterrichtszeit sind Smartphones und andere mobile Geräte komplett ausgeschaltet und verstaut. Der Einsatz digitaler Endgeräte ist nur mit Erlaubnis der jeweiligen Lehrperson zu Lernzwecken möglich. Bei der Arbeit mit den Geräten sind die Anweisungen des Lehrpersonals zu befolgen. (Vorübergehende Ausnahme: Wird die Corona-App genutzt ist das Gerät stumm geschaltet und verstaut.)
- 7. Im Rahmen von Klassenarbeiten und Prüfungen ist das Nutzen von Smartphones sowie anderen digitalen End- und Zusatzgeräten (wie z. B. Smartwatches) verboten. Eine Nutzung wird als Täuschungsversuch gewertet.
- 8. Vor Unterrichtsbeginn, in der Vormittagspause von 10.15 Uhr bis 10.35 Uhr, in der Mittagspause von 12.50 Uhr bis 13.40 Uhr und nach Unterrichtsende ist für alle Schülerinnen und Schüler die Nutzung von digitalen Medien im Schulgebäude und auf dem Schulgelände erlaubt. Ebenso dürfen digitale Medien in Freistunden genutzt werden.
- 9. Bei der Nutzung von digitalen Medien außerhalb des Unterrichts ist Rücksicht gegenüber Mitmenschen zu nehmen. Das Smartphone befindet sich zu jeder Zeit im Lautlos-Modus (dies gilt auch für das Abspielen von z. B. Musikvideos oder anderen vertonten Inhalten). Bei Telefonaten (die nur im Ausnahmefall geführt werden sollen) ist auf die Lautstärke zu achten.
- 10. Bei Verstößen gegen diese Ordnung können digitale Medien von der Schule mindestens bis Ende des jeweiligen Schultages einbehalten werden.
- 11. Bei mehrmaligen Verstößen finden Gespräche mit der Schulleitung, den Eltern sowie den Ausbildungsbetrieben statt. In Abstimmung mit den genannten Beteiligten können weitere Konsequenzen eingeleitet werden.
- 12. Alle damit einhergehenden Rechte und Pflichten dieser Nutzungsordnung werden von jedem Mitglied der Schulfamilie anerkannt.
Sollten sich Verstöße gegen die Nutzungsordnung häufen, behält sich die Schulleitung vor, die Nutzungsordnung außer Kraft zu setzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes BayEUG Art. 56 (5).
Straubing, 16. September 2024
gez. Roland Kiefl, OStD
Schulleiter